Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Tischler
Fa. Schneiderbauer Spezial-Möbelwerkstättte
A-4751 DORF an der
Pram Nr. 23
1.
Geltungsbereich
Die nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem
Unternehmen und dem Kunden.
2.
Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft
im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit
einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmen gehört
(§ 1 KSchG)
3.
Abweichende Bedingungen
Sofern
es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen
(Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher
Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
4.
Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen
auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres
Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung
darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten
ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
5.
Kostenvoranschläge
Sofern es
sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt
und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag
grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird
bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Einfache mündliche
Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
6.
Geistiges Eigentum (gemäß § 31 Kartellgesetz)
Pläne, Skizzen und
sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches
bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung,
Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei
ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer
Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
7.
Offerte
Sofern es
sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.
8.
Annahme des Offertes
Ein
Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme einer
von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich nur hinsichtlich
der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen
Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile
des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
9.
Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann
von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
- es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt,
- der Kunde seine
Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe
oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat,
- der Kunde nicht
selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt
hat, und
- dem Zustandekommen dieses Vertrages keine
Besprechungen vorangegangen sind.
Dieser Rücktritt kann bis
zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden;
die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest
den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das
Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages
zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht
informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der
vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
Der
Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
10.
Stornogebühren (gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei einem Storno des
Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines
darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine
Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der
Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
Im Falle eines
rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.)
sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.
11.
Preisänderungen (gemäß § 31 Kartellgesetz)
Mit den angegebenen
Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab deren
Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten
Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und
Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt,
zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche
Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige
Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung
etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen
dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
12. Vom
Kunden beigestellte Waren (gemäß § 31 Kartellgesetz)
Unser Unternehmen ist
berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent
des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in
Rechnung zu stellen.
13.
Kostenerhöhungen
Offerte und
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische
Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann
kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit
weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes
ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte
der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der
unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren,
behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu
stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
14.
Reparaturen
Unser
Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann
aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung
um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der
Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens
bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung
ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich
mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten
bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für
den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
15.
Holzarten
Bautischlerarbeiten
sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten
vereinbart werden.
16.
Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen
gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar,
wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich
gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei
Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
17.
Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne
beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern
nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart
worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser
Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende
Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden.
Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den
Kunden die Verzugsfolgen.
18.
Montage
Grundsätzlich
gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag
gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit,
Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem
oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
19.
Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung
ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen
Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist,
insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat.
Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle
Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen,
wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden.
Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der
Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang
hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die
dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
20. Verkehr
mit Behörden und Dritten
Erforderliche
Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat
der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
21.
Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter
Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz
unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener
Gerichtsstand begründet.
22.
Versendung
Falls eine Lieferung „ab
Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen
Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so
hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine
Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Unser
Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen
und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der
Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
23.
Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise
Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als
voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin
ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde
zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung
nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der
Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie
z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten
des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.
24.
Teillieferungen
Der Kunde
ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart
war, Teillieferungen anzunehmen.
25.
Lieferverzug
Wird ein vereinbarter
Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so
hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens
zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich
vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche
des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem
Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.
26. Gefahrenübergang
Alle
Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung
auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei
Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich
einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen
der Übergang der Verfügungsmacht.
27.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und
montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres
Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt,
die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne
dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
28.
Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine
Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne
Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe Dritter auf das
Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche
Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle
Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit
verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu
halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
29.
Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem
Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist
der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das
Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum
Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind
bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten.
30.
Zahlungsziel
30 Prozent der
Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte
Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent
der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht
nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten.
Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen
sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
31.
Zahlungsverweigerung
Der Kunde
kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung
nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten
Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht
bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser
Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die
Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
Sofern
es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines
verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
32.
Zahlung
Die Zahlung hat
grundsätzlich netto Kassa, ohne Abzug, zuzüglich gesondert auszuwerfender
Umsatzsteuer zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird
die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche
Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
33. Mahn-
und Inkassospesen (gemäß § 31 Kartellgesetz)
Der Kunde
verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen
Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet
sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes
zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten
gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter
Mahnung einen Betrag von € 12 sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu bezahlen.
34.
Verzugszinsen (gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei – auch unverschuldetem
- Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden
Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus
gehenden Schadens ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
35.
Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen
werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß Punkt 33.), dann auf
Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
36.
Terminsverlust
Kommt der
Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine
Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet,
so wird die gesamte Restschuld fällig.
Bei
Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine
Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des
Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen den
Kunden unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
37.
Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn
seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner
Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich
festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
38.
Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften
gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften
gelten folgende Abweichungen:
Wurden
augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel
betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden,
es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der
Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung
erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen
und 18 Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt
hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser
Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
39.
Verschleißteile
Verschleißteile
haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
40.
Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als
vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund
von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die
Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und
erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen
Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
41.
Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den
Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der
Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch
eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so
ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu
leisten.
42.
Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet
nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei
Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden
und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
Produkthaftungsansprüche,
die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden
könnten, werden ausgeschlossen.
43.
Adressänderungen
Die Vertragspartner haben
Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies,
so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur
Adressermittlung trägt der säumige Teil.
44.
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen,
wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres
Unternehmens vereinbart.
Bei Verbrauchergeschäften
gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im
Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
seinen Beschäftigungsort hat.
45.
Salvatorische Klausel
Bei
Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen
Geschäftbedingungen der Tischler" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.